Entrümpelung & Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen: was die Finanzverwaltung sagt
Viele Angebote werben mit „steuerlich absetzbar“. Diese Seite fasst zusammen, was Gesetz, Bundesfinanzministerium (BMF) und Bundesfinanzhof (BFH) tatsächlich dazu sagen – bei der Einkommensteuer (§ 35a EStG) und im Erbfall (§ 10 ErbStG). Mit Links zu den Originalquellen.
Kurzfassung
- Das BMF führt „Haushaltsauflösung“ und „Sperrmüllabfuhr“ in seiner Beispielliste ausdrücklich als nicht begünstigt nach § 35a EStG.
- Entsorgung ist nur als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung begünstigt (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades) – nicht, wenn sie die Hauptleistung ist.
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen nennt das BMF als begünstigt; ebenso z. B. die Hausreinigung und Handwerkerarbeiten im Haushalt.
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten), mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Anbieters – Barzahlung zählt nicht.
- Im Erbfall können Kosten der Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung laut BFH als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein; ohne Nachweis gilt eine Pauschale von insgesamt 15.000 € (für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht).
§ 35a EStG: was im Gesetz steht
§ 35a EStG mindert nicht das Einkommen, sondern direkt die tarifliche Einkommensteuer – auf Antrag in der Steuererklärung. Für Entrümpelung und Haushaltsauflösung sind zwei Absätze relevant:
| Kategorie | Steuerermäßigung laut Gesetz |
|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) | 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr |
| Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung (§ 35a Abs. 3 EStG) | 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr |
Weitere Bedingungen aus dem Gesetzestext (§ 35a Abs. 4 und 5 EStG):
- Die Leistung muss in einem in der EU oder im EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten.
- Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
- Kein Abzug, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
- Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gelten die Höchstbeträge für beide zusammen nur einmal.
Was das BMF zu Entrümpelung, Entsorgung und Umzug sagt
Das Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG (vom 9. November 2016, geändert am 1. September 2021) enthält in Anlage 1 eine beispielhafte Liste begünstigter und nicht begünstigter Leistungen. Die für dieses Thema relevanten Einträge:
| Eintrag in Anlage 1 | Einordnung durch das BMF |
|---|---|
| Haushaltsauflösung | nicht begünstigt |
| Sperrmüllabfuhr | nicht begünstigt |
| Müllabfuhr (Entsorgung steht im Vordergrund) | nicht begünstigt |
| Entsorgungsleistung | begünstigt als Nebenleistung (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege); nicht begünstigt als Hauptleistung; Zuordnung zu Dienstleistung/Handwerkerleistung „Abgrenzung im Einzelfall“ |
| Umzugsdienstleistungen | begünstigt für Privatpersonen (Verweis auf Rdnrn. 3, 31); Zuordnung „Abgrenzung im Einzelfall“ |
| Hausreinigung | begünstigt (haushaltsnahe Dienstleistung) |
| Erhaltungsmaßnahmen | Arbeitskosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts begünstigt (Handwerkerleistung); Materialkosten nicht |
Das Wort „Entrümpelung“ kommt in Anlage 1 nicht eigens vor; die Liste ist ausdrücklich nur beispielhaft. Was sich daraus ableiten lässt: Steht das Räumen und Entsorgen im Vordergrund, ordnet das BMF das als nicht begünstigt ein. Einzelne, selbst begünstigte Leistungen im selben Auftrag – etwa eine Reinigung der Wohnung, Renovierungsarbeiten oder eine Umzugsdienstleistung – können nach den allgemeinen Regeln begünstigt sein, wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden und die Arbeitskosten getrennt erkennbar sind. Die genaue Abgrenzung nimmt das Finanzamt vor.
Vorsicht bei Werbeversprechen: Aussagen wie „Haushaltsauflösung voll steuerlich absetzbar“ decken sich nicht mit der Beispielliste des BMF. Lassen Sie sich nicht durch eine erhoffte Steuerersparnis zu einem Auftrag drängen.
Voraussetzungen im Detail (laut BMF-Schreiben)
Arbeitskosten vs. Material
- Arbeitskosten sind die Kosten der Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und gelieferte Waren bleiben außer Ansatz – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (Rdnr. 39).
- Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus der Rechnung ergeben. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig; eine eigene Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten ist nicht nötig (Rdnr. 40).
Zahlung
- Anerkannt werden u. a. Überweisung, Online-Banking, Dauerauftrag, Lastschrift, Verrechnungsscheck und EC-Kartenzahlung – jeweils mit dem Kontoauszug (Rdnr. 50).
- Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden nicht anerkannt – auch dann nicht, wenn der Betrieb sie ordnungsgemäß verbucht hat oder wenn die Barzahlung später durch eine Überweisung ersetzt wird (Rdnr. 50).
- Rechnung und Zahlungsnachweis müssen Sie dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen können (Rdnr. 49).
Haushalt, Umzug, Auszug
- Zum Haushalt gehören die Wohnung bzw. das Haus einschließlich Zubehörräumen und Außenanlagen. Eine geerbte Wohnung zählt dazu, wenn sie tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Rdnr. 1).
- Beim Umzug gehört die neue, bereits gemietete oder gekaufte Wohnung schon zum Haushalt, wenn man tatsächlich dorthin umzieht. Nach dem Auszug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung verursachten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht – bei engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug (Rdnr. 3).
- Maßgeblich sind bei Miete der Mietbeginn bzw. der Zeitpunkt, auf den gekündigt wurde, bei Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten. Abweichende Ein- oder Auszugsdaten sind z. B. mit Meldebestätigung oder Vermieterbestätigung nachzuweisen (Rdnr. 3).
- Auch Mieter können die Steuerermäßigung nutzen; es kommt auf den eigenen Haushalt an, nicht auf Eigentum (Rdnr. 27).
- Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen; leben zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder grundsätzlich bis zum halben Höchstbetrag geltend machen, eine andere einvernehmliche Aufteilung ist möglich (Rdnr. 53).
Wohnung von Angehörigen, Heimumzug
§ 35a EStG setzt voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Für den Fall, dass Angehörige die Wohnung eines Elternteils (z. B. nach einem Umzug ins Pflegeheim) räumen lassen, haben wir in Gesetz und BMF-Schreiben keine ausdrückliche eigene Regelung gefunden. Hinzu kommt, dass „Haushaltsauflösung“ in der BMF-Liste als nicht begünstigt geführt wird. Klären Sie solche Fälle vorab mit Steuerberatung oder Finanzamt.
Erbfall: Räumungskosten bei der Erbschaftsteuer
Im Erbfall gibt es einen zweiten, davon getrennten Weg – nicht bei der Einkommensteuer, sondern bei der Erbschaftsteuer:
- Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
- Für diese Kosten (zusammen mit Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege) wird insgesamt ein Betrag von 15.000 € ohne Nachweis abgezogen. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG).
- Der BFH hat entschieden: Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30/19). Begründung: Die Durchsicht des Hausrats dient der Feststellung, was zum Nachlass gehört und wie damit zu verfahren ist.
- Abgrenzung im selben Urteil: Kosten für das Herrichten der Wohnung zwecks Verkauf, Vermietung oder Selbstnutzung gehören zur Verwertung bzw. Verwaltung des Nachlasses und sind nicht abzugsfähig.
Praktisch wirkt sich das nur aus, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Ob tatsächliche Kosten über der Pauschale angesetzt werden können, hängt von den Belegen und dem Einzelfall ab. Mehr zum praktischen Ablauf: Haushaltsauflösung nach Erbfall / Nachlass.
Checkliste für Angebot und Rechnung
- Leistungen im Angebot getrennt aufführen lassen: Räumung/Entsorgung, Reinigung, Handwerkerarbeiten (z. B. Renovierung), Umzugsleistungen
- In der Rechnung Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) getrennt von Material, Entsorgungs- und Deponiegebühren ausweisen lassen – oder eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb
- Rechnung auf Ihren Namen, mit Name und Anschrift des Betriebs, Art und Zeitpunkt der Leistung und Adresse des Objekts
- Nicht bar zahlen, auch keine Bar-Anzahlung – überweisen und Kontoauszug aufbewahren
- Bei Auszug: Datum von Kündigung/Übergabe und Übergabeprotokoll aufbewahren (zeitlicher Zusammenhang)
- Im Erbfall: Rechnungen und Zahlungsnachweise der Räumung getrennt von späteren Renovierungs- oder Verkaufskosten sammeln
- Im Zweifel vor der Auftragsvergabe Steuerberatung oder Finanzamt fragen – eine nachträgliche Schätzung der Arbeitskosten ist nicht zulässig
Allgemeine Kriterien für seriöse Angebote: Seriöse Firma finden – Checkliste. Orientierung zu Preisen: Kosten.
Quellen
- § 35a EStG (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Schreiben vom 9.11.2016 zu § 35a EStG, geändert am 1.9.2021 (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, Anhang 27b II)
- Anlage 1 zum BMF-Schreiben: beispielhafte Aufzählung (PDF)
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 zu § 35a (Verweis auf das geltende Anwendungsschreiben)
- § 10 ErbStG (gesetze-im-internet.de) und § 37 ErbStG (Anwendung)
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19 (bundesfinanzhof.de)