Entrümpelungs-Verzeichnis

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Entrümpelung & Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen: was die Finanzverwaltung sagt

Viele Angebote werben mit „steuerlich absetzbar“. Diese Seite fasst zusammen, was Gesetz, Bundesfinanzministerium (BMF) und Bundesfinanzhof (BFH) tatsächlich dazu sagen – bei der Einkommensteuer (§ 35a EStG) und im Erbfall (§ 10 ErbStG). Mit Links zu den Originalquellen.

Hinweis: Keine Steuerberatung. Die Seite gibt den Wortlaut von Gesetz und Verwaltungsanweisungen vereinfacht wieder (Stand der Recherche: 5. Oktober 2026). Ob und in welcher Höhe Ihre Kosten berücksichtigt werden, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Bei konkreten Fragen: Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt. Keine Empfehlung einzelner Anbieter.

Kurzfassung

§ 35a EStG: was im Gesetz steht

§ 35a EStG mindert nicht das Einkommen, sondern direkt die tarifliche Einkommensteuer – auf Antrag in der Steuererklärung. Für Entrümpelung und Haushaltsauflösung sind zwei Absätze relevant:

Kategorie Steuerermäßigung laut Gesetz
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung (§ 35a Abs. 3 EStG) 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr

Weitere Bedingungen aus dem Gesetzestext (§ 35a Abs. 4 und 5 EStG):

Was das BMF zu Entrümpelung, Entsorgung und Umzug sagt

Das Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG (vom 9. November 2016, geändert am 1. September 2021) enthält in Anlage 1 eine beispielhafte Liste begünstigter und nicht begünstigter Leistungen. Die für dieses Thema relevanten Einträge:

Eintrag in Anlage 1 Einordnung durch das BMF
Haushaltsauflösung nicht begünstigt
Sperrmüllabfuhr nicht begünstigt
Müllabfuhr (Entsorgung steht im Vordergrund) nicht begünstigt
Entsorgungsleistung begünstigt als Nebenleistung (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege); nicht begünstigt als Hauptleistung; Zuordnung zu Dienstleistung/Handwerkerleistung „Abgrenzung im Einzelfall“
Umzugsdienstleistungen begünstigt für Privatpersonen (Verweis auf Rdnrn. 3, 31); Zuordnung „Abgrenzung im Einzelfall“
Hausreinigung begünstigt (haushaltsnahe Dienstleistung)
Erhaltungsmaßnahmen Arbeitskosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts begünstigt (Handwerkerleistung); Materialkosten nicht

Das Wort „Entrümpelung“ kommt in Anlage 1 nicht eigens vor; die Liste ist ausdrücklich nur beispielhaft. Was sich daraus ableiten lässt: Steht das Räumen und Entsorgen im Vordergrund, ordnet das BMF das als nicht begünstigt ein. Einzelne, selbst begünstigte Leistungen im selben Auftrag – etwa eine Reinigung der Wohnung, Renovierungsarbeiten oder eine Umzugsdienstleistung – können nach den allgemeinen Regeln begünstigt sein, wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden und die Arbeitskosten getrennt erkennbar sind. Die genaue Abgrenzung nimmt das Finanzamt vor.

Vorsicht bei Werbeversprechen: Aussagen wie „Haushaltsauflösung voll steuerlich absetzbar“ decken sich nicht mit der Beispielliste des BMF. Lassen Sie sich nicht durch eine erhoffte Steuerersparnis zu einem Auftrag drängen.

Voraussetzungen im Detail (laut BMF-Schreiben)

Arbeitskosten vs. Material

Zahlung

Haushalt, Umzug, Auszug

Wohnung von Angehörigen, Heimumzug

§ 35a EStG setzt voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Für den Fall, dass Angehörige die Wohnung eines Elternteils (z. B. nach einem Umzug ins Pflegeheim) räumen lassen, haben wir in Gesetz und BMF-Schreiben keine ausdrückliche eigene Regelung gefunden. Hinzu kommt, dass „Haushaltsauflösung“ in der BMF-Liste als nicht begünstigt geführt wird. Klären Sie solche Fälle vorab mit Steuerberatung oder Finanzamt.

Erbfall: Räumungskosten bei der Erbschaftsteuer

Im Erbfall gibt es einen zweiten, davon getrennten Weg – nicht bei der Einkommensteuer, sondern bei der Erbschaftsteuer:

Praktisch wirkt sich das nur aus, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Ob tatsächliche Kosten über der Pauschale angesetzt werden können, hängt von den Belegen und dem Einzelfall ab. Mehr zum praktischen Ablauf: Haushaltsauflösung nach Erbfall / Nachlass.

Checkliste für Angebot und Rechnung

Allgemeine Kriterien für seriöse Angebote: Seriöse Firma finden – Checkliste. Orientierung zu Preisen: Kosten.

Quellen

Faustregel: Die reine Haushaltsauflösung ist nach der BMF-Liste kein §-35a-Fall. Wer einzelne begünstigte Leistungen (Reinigung, Handwerk, Umzug) beauftragt, braucht eine Rechnung mit getrennten Arbeitskosten und eine Überweisung. Im Erbfall lohnt der Blick auf die Erbschaftsteuer.

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